PREIS ANFRAGEN

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftsverkehr über alle Wege außerhalb des Webshops

1. Vertragsgrundlage
1.1 Allen der FAHNENRICHTER GmbH & Co. KG (Auftragnehmer) erteilten Aufträgen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch dann zugrunde, wenn der Auftragnehmer dies bei Folgeaufträgen nicht jedes Mal erneut bestätigt. Bestellungen werden ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen genommen. Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Bearbeitung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Diese AGB gelten nicht für Verbraucher i.S.v. § 13 BGB.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Der Vertrag kommt auf der Basis dieser Lieferbedingungen sowie unserer schriftlichen Angebote bzw. Auftragsbestätigungen zustande.

2. Vertragsabschluss und -inhalt
2.1 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder dem Beginn der Ausführung des Auftrags zustande.
2.2 Der Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung ergibt sich aus den angenommenen schriftlichen Angeboten bzw. den Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers.

3. Preise und Zahlungen, Sicherheitsleistung
3.1 Alle Preisangaben in Katalogen sind freibleibende Nettopreise (ohne gesetzliche MwSt.).
3.2 Die Angebotspreise haben nur bei Beauftragung des gesamten Angebots Gültigkeit und mangels abweichender Angabe nicht länger als 1 Monat ab Angebotsdatum.
3.3 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Alle Preise verstehen sich ab Werk, Produktionsort, Lager oder Logistiklager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.
3.4 Aufträge ohne feste Preisvereinbarung werden zu Listenpreisen des Auftragnehmers des Liefertages (Tagespreise) abgerechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ohne Verpackung und Transport zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3.5 Der Auftragnehmer behält sich jederzeit vor, Aufträge nur gegen Vorkasse, oder gegen Zahlung eines Teilbetrages bei Auftragserteilung durchzuführen.
3.6 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart und schriftlich durch FAHNENRICHTER bestätigt ist, gilt als Zahlungsziel 8 Tage netto. Für die Fristwahrung ist der Eingang auf dem Konto der FAHNENRICHTER GmbH & Co. KG maßgeblich.
3.7 Bei Skontovereinbarungen gewährt FAHNENRICHTER bei Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ein Skonto von 2 %, soweit nichts anderes vereinbart ist. Skontoabzüge sind nicht zulässig, wenn noch ältere Rechnungen des Kunden offen stehen, deren Fälligkeit bereits überschritten ist. Die Aufrechnung mit oder die Zurückbehaltung wegen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
3.8 Die angegebenen Preise für Druckerzeugnisse verstehen sich unter der Voraussetzung vollständig bereitgestellter Kundenvorlagen, bzw. Druckdaten, die entsprechend den Informationen zu den Druckvorlagen des Auftragnehmers grafisch aufbereitet sind. Eine Kontrolle der Druckdaten Hinsichtlich der Qualität bzw. der Erfüllung aller Voraussetzung zum Erreichen eines optimalen Druckergebnisses sowie auf Fehler, fehlende Angaben oder ähnliches erfolgt durch den Auftragnehmer nur, wenn dies explizit beauftragt und gesondert vergütet wird.
3.9 Gewünschte Änderungen bzw. notwendige grafische Bearbeitungen werden durch den Auftragnehmer nach angefallenem Aufwand auf Basis des aktuellen Stundensatzes in Rechnung gestellt.
3.10 Kleinaufträge unter Euro 100 werden ohne Abzug von Skonto gegen Vorkasse auf Kosten des Kunden zum Versand gebracht. Bei Sonderanfertigungen gilt ein Mindestauftragswert von Euro 100. Bei Aufträgen über Sonderanfertigungen unter Euro 100 wird ein Mindestauftragswert von Euro 100 pauschal berechnet.
3.11 Abholung von Ware erfolgt ausschließlich gegen Barzahlung.
3.12 Der Auftragnehmer behält sich Änderungen des Preises zwischen Vertragsabschluss und Lieferung insoweit vor, als diese durch Änderung oder Neueinführung von Zöllen, Gebühren und Abgaben, Änderung der Ein- und Ausgangsfrachten oder Wechselkursschwankungen bedingt sind. Das gleiche gilt für den Fall einer notwendigen Ausstattungsänderung aufgrund der Änderung gesetzlicher Vorschriften bzw. zur Anpassung der Ware an den letzten Stand der technischen Entwicklung oder unvorhersehbarere Preiserhöhungen von Lieferanten bzw. Subunternehmen des Auftragnehmers von mehr als 10 Prozent. Diese Preisgleitklausel gilt nicht für solche Lieferungen und Leistungen, die nach dem Vertrag innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss geliefert bzw. erbracht werden sollen.
3.13 Gerät der Auftraggeber in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für seine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit vor, so kann der Auftragnehmer die Weiterarbeit an begonnenen Aufträgen einstellen und nicht ausgelieferte Teillieferungen zurückhalten, bis der Auftraggeber die offenen Forderungen erfüllt und/oder entsprechende Sicherheit, auch für noch zu erbringende Leistungen, geleistet ist. Bleiben Zahlung oder Sicherheitsleistung nach Anforderung länger als 5 Tage aus, ist der Auftragnehmer berechtigt, von allen bestehenden Verträgen zurückzutreten und dem Auftraggeber alle bis dahin entstandenen Kosten zu berechnen, einschließlich entgangenem Gewinn. 


4. Fristen, Dateien, Schutzrechte
4.1 Sind Lieferfristen vertraglich vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, sicherzustellen, dass der Auftragnehmer rechtzeitig in Besitz sämtlicher, zur Erledigung des Auftrages erforderlicher Vorlagen und Dateien sowie Informationen wir Kunden-Artikeldaten oder Lieferanschrift/en gelangt.
4.2 Der Auftraggeber garantiert dafür, dass durch die von ihm zu liefernden Druckdaten keine Urheber-, Warenzeichen- oder sonstige Schutzrechte dritter Personen oder Unternehmen verletzt werden. Er stellt den Auftragnehmer insofern von Ansprüchen Dritter und entstehenden Kosten frei.
4.3 Die durch den Auftragnehmer zur Erledigung des Auftrages angefertigten Entwürfe, Schablonen, Filme, Dateien oder sonstigen Gestaltungsvorlagen verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers und dürfen nur im Einvernehmen mit diesem verändert bzw. an Dritte weitergereicht werden.
4.4 Auftragsunterlagen werden nicht durch den Auftragnehmer aufbewahrt. Nachbestellungen bedürfen der Reaktivierung dieser Vorlagen und werden daher nach den aktuellen Stundensätzen in Rechnung gestellt. 


5. Lieferzeiten, Lieferfristen
5.1 Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Fix-Lieferfrist vereinbart, so gilt der genannte Liefertermin nur annähernd.
5.2 Angaben zu Lieferfristen beziehen sich grundsätzlich auf den Versandtermin. Wird ausnahmsweise eine bindende Lieferfrist (Fix-Lieferfrist) vereinbart, beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Fristablauf die Ware abgesendet ist oder unter den Voraussetzungen der Ziff. 6.3. Versandbereitschaft gemeldet wurde.
5.3 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines etwaigen Lieferverzuges – bei Kaufverträgen (Standardprodukten) um zwei Wochen, bei Werkverträgen (Anfertigungen) um drei Wochen, wenn unvorhergesehene, für den Auftragnehmer trotz Anwendung der umstandsgemäß angemessenen Sorgfalt nicht vermeidbare Hindernisse eintreten. Das gilt insbesondere bei unvorhergesehenem und nicht ersetzbarem Ausfall von Lieferanten oder eines Unterlieferanten des Auftragnehmers.
5.4 Bei im Einverständnis mit dem Auftraggeber erfolgenden Vertragsänderungen, die den Lieferzeitpunkt beeinflussen können, verlängern sich die Lieferzeiten angemessen. War eine Fix-Lieferfrist vereinbart und erfolgte die Vertragsänderung auf Veranlassung des Auftraggebers, so läuft ab der Änderung die vereinbarte Frist bzw. der vereinbarte Zeitraum neu.
5.5 Der Auftraggeber kann bei Verzug des Auftragnehmers mit einer Lieferung schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 14 Tage betragen wird. Nach erfolglosem Fristablauf kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

6. Auslieferung, Versicherung, Teillieferung
6.2 Teillieferungen bleiben vorbehalten, sofern diese für den Auftraggeber zumutbar ist.
6.3 Verzögert sich die Absendung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt die Ware auf Kosten des Auftraggebers zu versichern und/oder einlagern zu lassen.

7. Abnahme
7.2 Solange der Auftraggeber mit einer Verbindlichkeit in Verzug ist, ruht die Lieferpflicht des Auftragnehmers.

8. Aufrechnung, Zurückbehaltung
8.1 Die Aufrechnung des Auftraggebers mit vom Auftragnehmer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers ist unzulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

9. Versand
9.2 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Auftraggebers.
9.3 Der Auftragnehmer ist bemüht, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten, auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10. Mangelansprüche und Mängelrüge
10.2 Farbabweichungen und andere geringfügige Abweichungen bei Farbe, Qualität, Gewicht und Ausrüstung gelten bei Lieferung nur als Mangel, wenn sie nicht unerheblich sind. Toleranzen bei Länge und Breite von Textilartikeln von +/- 5 % sind üblich und gelten nicht als Mangel.
10.3 Bei gedruckten Artikeln und Sonderanfertigungen ist der Auftraggeber verpflichtet, Mehr- oder Minderlieferungen von +/- 10 %, mindestens 1 Stück, zum vereinbarten Stückpreis abzunehmen. Bei Lagerware sind Mengenabweichungen von bis zu +/- 2 % als vertragsmäßige Leistung zu akzeptieren.
10.4 Technische Änderungen bei gleichbleibender Gebrauchsfähigkeit sind vorbehalten.
10.5 Der übliche wetterbedingte Verschleiß von Material, das im Außenbereich eingesetzt wird, insbesondere von Fahnen, ist kein Mangel. Nach Ablauf von drei Monaten ab Auslieferung obliegt dem Auftraggeber der Nachweis, dass die gelieferte Fahne schon bei ihrer Auslieferung mangelhaft gewesen sei. Mängel nur eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Auftraggeber ohne Interesse.
10.6 Der Auftragnehmer hat bei einer mangelhaften Lieferung zunächst das Recht auf Nachbesserung durch Ersatzlieferung oder Reparatur. Bei Sonderanfertigungen und bei Unternehmern als Auftraggeber hat der Auftragnehmer die Wahl der Art der Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung zweimal fehl oder verweigert der Auftragnehmer die Nachbesserung, so kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Unternehmer haben nur das Recht zur Minderung, wenn die gelieferte Sache nicht völlig wertlos ist.
10.7 Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer für Gewährleistungsansprüche auf die Dauer eines Jahres ab Übergabe der Waren. Gegenüber Verbrauchern haftet der Auftragnehmer für die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften für zwei Jahre.
10.8 Führt die Lieferung einer mangelhaften Sache beim Auftraggeber zu einem Schaden, haftet der Auftragnehmer nur unter der Einschränkung der Ziff. 13 auf Schadensersatz.

11. Fahnenmasten und Werbebanner
11.1 Bei der Lieferung von Fahnenmasten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für das Vorliegen von technischen Voraussetzungen und Statik, die Befestigung bzw. den Untergrund und deren Eignung sowie für behördliche Genehmigung. Die Montage der Fahnenmasten und die damit zusammenhängende Prüfung und Schaffung der technischen Voraussetzungen obliegt dem Auftraggeber.
11.2 Werbebanner unterliegen insbesondere in der Außenanwendung unterschiedlichsten Witterungseinflüssen. Dabei haben die Größe der Werbefläche, Grundmaterialauswahl, Konfektion und Montagetechnologie entscheidenden Einfluss auf den sachgemäßen sicheren Einsatz des Produktes. Die Hinzuziehung eines mit den örtlichen Begebenheiten vertrauten Projektanten ist grundsätzlich anzuraten. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für das Vorliegen von technischen Voraussetzungen und Statik, die Befestigung bzw. den Untergrund und deren Eignung sowie für behördliche Genehmigung. Prüfung und Beschaffung aller notwendigen Unterlagen sowie Maße obliegt dem Auftraggeber oder ist gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
11.3 Die Gewährleistung des Auftragnehmers in Bezug auf die Materialbeschaffenheit bei der Lieferung von Werbebannern beschränkt sich auf Reißfestigkeit, Lichtechtheit und Waschbarkeit mittlerer Art und Güte unter Laborbedingungen.
11.4 Für Produkte mit einer Fläche von weniger als 25 m² sollte der Auftraggeber vor der Auftragserteilung die Konfektions- und Montageempfehlungen des Auftragnehmers abfordern. Für Werbeflächen von mehr als 25 m² Grundfläche ist der Auftraggeber verpflichtet, vor der Auftragserteilung eine Projektierung durchführen zu lassen und diese im Falle einer Vergabe an den Auftragnehmer auch gesondert zu vergüten.
11.5 Der Auftragnehmer übernimmt keine Leistungspflicht zur Beachtung der konkreten Einsatzbedingungen. Eine Haftung des Auftragnehmers wegen Nichtbeachtung der konkreten Einsatzbedingungen und/oder unsachgemäßer Montage/Verwendung durch den Auftraggeber ist daher ausgeschlossen.

12. Haftung, höhere Gewalt.
12.1 Schadensersatzansprüche sind stets auf die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises beschränkt.
12.2 Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht wurde. In letztgenanntem Fall ist eine Ersatzpflicht dem Umfang nach auf bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Ein Ersatz des reinen Vermögensschadens in Form entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen in gesetzlichem Umfang unbeschränkt.
12.3 Im Falle höherer Gewalt ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt oder Schadensersatz berechtigt. Lieferfristen verlängern sich entsprechend der Regelung in Ziffer 5 dieser Bedingungen. Wird die Leistung für den Auftragnehmer in Folge höherer Gewalt unmöglich, so wird dieser von der Leistung frei. Wird die Abnahme für den Auftraggeber unmöglich, werden beide Seiten leistungsfrei.

13. Eigentumsvorbehalt, Einzugsermächtigung, Freigabe 
13.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftraggebers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer Eigentum des Auftraggebers. Die Einstellung einzelner Forderungen und Anerkennung eines Saldos berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Bezahlung in diesem Sinne ist bei Einzugspapieren erst der unwiderrufliche Eingang des Gegenwerts beim Auftragnehmer.
13.2 Der Auftraggeber ist bis auf die gegenteilige Weisung des Auftragnehmers zur Weiterveräußerung im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist verboten.
13.3 Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber hiermit an den dies annehmenden Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber bleibt in stets widerruflicher Weise zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange er seine Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber einhält und nicht konkrete Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Der Auftragnehmer wird dabei auf die berechtigten Belange des Auftraggebers Rücksicht nehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftragnehmers, alle zur Einziehung erforderlichen Daten (insbesondere: Person, Anschrift, Betrag, Fälligkeit) über seinen Abnehmer zur Verfügung zu stellen und seinem Schuldner die Abtretung nach Satz 1 auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen. Bei Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer umgehend zu unterrichten.
13.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers, ihm Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
13.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Wasserschaden, Diebstahl und Elementarschäden versichern zu lassen.

14. Eigenwerbung
14.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen und Logo branchenüblich auf bzw. an der gelieferten Ware anzubringen und die bestellten Artikel, ohne oder mit Name und/oder Logo des Auftraggebers für eigene Werbezwecke zu verwenden, insbesondere in Katalogen und im Internet abzubilden, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich widerspricht.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, salvatorische Klausel u.a.
15.1 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, auch die nichtindividuelle Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.
15.3 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das materielle und prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
15.4 Köln ist Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber als Kaufmann, juristischer Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Das gilt nicht, soweit der streitige Anspruch nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten betrifft, die den Amtsgerichten unabhängig vom Streitgegenstandswert zugewiesen sind oder ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Der Auftragnehmer behält sich vor, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen

FAHNENRICHTER GmbH & Co. KG
Stand: März 2013